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Historie

Soziale Sicherheit – woran krankt das System?

Eine sehr knappe Einführung in das Sozialsystem westlicher Staaten und dessen rasant wachsende Gefährdung.

1) Gründe für die Darstellung

Fünfzehn Jahre hat der Verfasser Sozialrecht an Universitäten, doppelt so lange an postgradualen Akademien unterrichtet. Als ehernes Gesetz der Wissensvermittlung galt:

Nirgends auf der Welt ist ein Sozialsystem vom Himmel gefallen. Und ein einmal errichtetes Sozialsystem bedarf fürsorglicher Pflege.

Das musste und muss weiterhin gesagt werden. Und zwar gleich am Beginn jeder Vorlesung, jedes Seminars, jeder Übung, jedes Kurses. Warum? Weil es einen Menschentypen gibt, der zu sagen pflegt: „Das zahlt eh der Staat.“

Dieser Menschentyp, zu annähernd hundert Prozent linksgrünwoke, zu weit mehr als fünfzig Prozent weiblich, feministisch und überbordend selbstbewusst, verbindet damit eine ganz klare Vorstellung. Sie lautet: Was aus dem Sozialsystem kommt, kommt vom Staat. Und was vom Staat kommt, kostet nichts.

Diese Mixtur aus Sachverhaltsbehauptung und Schlussfolgerung ist haarsträubender Unsinn, für den bezeichneten Menschentypen aber charakteristisch. Charakteristisch ist weiters, dass er unausrottbar ist, sich schon lange, aber immer noch zunehmend, in maßgeblichen Positionen befindet und damit die Chance hat, Unheil anzurichten - und diese Chance auch wahrnimmt: selbstbewusst, großmäulig und unbegrenzt.

Noch etwas vorweg: Diese Einführung bezieht sich hauptsächlich auf Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG). Daneben bestehen umfangreiche weitere Sozialrechtsnormen, wie - um nur einige zu nennen - das BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz), das GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz), das FSVG (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz), das AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) das SH-GG (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), dazu neun Ausführungsgesetze der Länder, das PG (Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten), das B-KUVG (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz) alle mit einer Vielzahl von Anhängen und Verordnungen. Auf europarechtlicher Ebene sind insbesondere und neben anderer Bestimmungen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Koordinierungsverordnung) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (zur Festlegung der Modalitäten zur Durchführung der Koordinierungsverordnung - Durchführungsverordnung) zu beachten. Wegen des von keinem Menschen mehr überblickbaren Wustes sozialrechtlicher Normen können hier nur Streiflichter auf die gravierendsten Probleme geworfen werden. Die geschätzte Leserschaft möge das dem Autor nachsehen.

Was ist nun ein Sozialsystem?

2) Versicherungssysteme

a) Staatliches Sozialsystem – Umlageverfahren

Zunächst muss zwischen einem öffentlich-rechtlichen („staatlichen“) System sozialer Sicherheit und einem privatrechtlich organisierten System sozialer Sicherheit unterschieden werden.

Das staatliche Sozialsystem erwächst zunächst aus einer Übereinkunft. Beteiligte sind die Bürger eines Staates oder staatenähnlichen Gebildes. Unabdingbare Voraussetzung ist aber ein geographisch definiertes Gebiet, in dessen Grenzen das Sozialsystem errichtet wird. Der Staat ist (u.a.) durch Grenzen definiert. Innerhalb dieser Grenzen beschließen die Bürger:

Wir lassen keinen von uns verkommen. Wir errichten ein System, das jeden auffängt, der, aus welchen Gründen immer, in eine die Existenz nicht mehr sichernde Armut oder in sonstiges Verkommen zu fallen droht.

Dieses System organisieren und finanzieren die Bürger des Staates. Und jeder dieser Bürger hat einen rechtlich durchsetzbaren, das heißt vor Gericht einklagbaren Anspruch darauf, dass das System ihm auch tatsächlich hilft. Das ist der gravierende Unterschied zu caritativen Hilfsorganisationen: Ihnen gegenüber gibt es keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Hilfe, sie helfen, wenn sie um Hilfe gebeten werden, allenfalls freiwillig.

Man beachte an dieser Stelle: Die in einem Staat lebenden Menschen sagen: W i r lassen keinen v o n u n s verkommen. Gemeint ist damit eine auch über längere Zeiträume verhältnismäßig unverändert bleibende Bevölkerung eines Staates. Die am häufigsten gepflogene soziale Ordnung, die auf dieser gedanklichen Basis errichtet wird, nennt man gesetzliche Sozialversicherung (als erstes soziales Netz) und Sozialhilfe (als zweites soziales Netz). Beide zusammen bildet das jeweilige nationalstaatliche Sozialsystem. So ein Sozialsystem ist grundsätzlich, das heißt von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht geeignet, Bürger anderer Staaten sozial mit abzusichern. Ausnahmen gibt es, sie sind aber selten: beispielsweise Studien-, Arbeits- oder Urlaubsaufenthalte ausländischer Staatsbürger mit plötzlichem Interventionsbedarf, etwa wegen eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung. Grund für die prinzipielle Beschränkung auf Inländer ist die wohl einleuchtende Tatsache, dass die Mittel für eine ausufernde soziale Versorgung über Staatsgrenzen hinaus nicht aufgebracht werden können.
Die Bürger anderer Staaten müssen sich also, sollten sie auch die Sicherheit eines staatlich organisierten Sozialsystems wollen, ihr eigenes System errichten.

b) Privates Versicherungssystem - Kapitaldeckungsverfahren

Selbstverständlich ist eine soziale Sicherheit vorstellbar, die nicht auf Menschen eines durch Staatsgrenzen definierten Gebiets abstellt. Die soziale Sicherheit muss in diesem Fall jedoch durch ein anderes als ein herkömmliches, sozialstaatliches Verfahren herbeigeführt werden. So ein alternatives Verfahren ist das Kapitaldeckungsverfahren. In diesem muss zunächst ein Kapitalstock angespart werden, erst ab einer gewissen Höhe des angesparten Geldes und einer mehr oder weniger langen Zeit des Ansparens können Leistungen begehrt werden. Das Kapitaldeckungsverfahren wird in der privaten Versicherung angewendet. Es gewährt keinen Versicherungsschutz für jene, die zum Zeitpunkt des angestrebten Eintritts in die Versicherung bereits erkrankt sind oder für den Versicherer ein hohes Risiko zu werden drohen, z.B. chronisch Kranke. Verglichen mit dem in staatlichen Sozialsystemen herkömmlichen Umlageverfahren birgt es für die vom System erfasste Bevölkerung erhebliche Nachteile.
Ist die Frage, ob ein Sozialsystem und wenn ja, welches errichtet werden soll, geklärt, beauftragen die Bürger, vertreten durch die Regierung, eine Gruppe von Juristen mit dessen Ausarbeitung.

3) Historisches zum staatlichen Sozialsystem in Westeuropa

Schöpfer des in Europa gepflogenen Systems waren Juristen des Deutschen Kaiserreichs in Berlin unter Wilhelm I. und seinem Kanzler Otto von Bismarck. Die beiden als Sozialreformer zu bezeichnen wäre jedoch krass verfehlt. Motiv für die - allerdings bahnbrechende - Entwicklung des Sozialsystems war Angst vor dem Erstarken der in der Sozialdemokratie organisierten Arbeiterschaft. Die der Errichtung des Sozialsystems zugrunde liegende Botschaft Wilhelm I. vom 17. 11. 1881, vorgetragen im Residenzschloss aus Anlass der Eröffnung des Reichstags 1881, lautete:

„Als politische Antwort auf die an Zulauf gewinnende Sozialdemokratie und im Erkenntnis des tatsächlichen Wandels der Produktionsbedingungen und der sozialen Lage der Arbeiter wird zum Ausdruck gebracht, dass die Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohls der Arbeiter zu suchen sein werde“.

Unter „Repression“ war das Niederkartätschen von Arbeitern und Demonstranten durch Polizei oder Militäreinheiten zu verstehen. Die Botschaft, die von Bismarck verlesen wurde, gilt als Geburtsstunde der Staatsaufgabe „soziale Sicherheit“.
Am 15. 06. 1883 trat im deutschen Kaiserreich das KVG (deutsches Krankenversicherungsgesetz) als erster Zweig der Sozialversicherung in Kraft. Weitere Zweige (Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, rund 100 Jahre später Insolvenzentgeltsicherung) folgten.

Der österreichische Gesetzgeber, aber auch die höchstgerichtliche Judikatur waren seit den ersten Tagen des in Preußen errichteten Sozialsystems bemüht, es den Deutschen nachzumachen. Ein Schaden kann darin nicht erblickt werden.
Um an dieser Stelle nicht auszuufern, ist der weitere Text auf den westeuropäischen Bereich beschränkt.

4) Eckpfeiler des staatlichen Sozialsystems: Lebenslagenkonzept

In Europa hatten sich die Bürger ursprünglich für ein System entschieden, das Arbeit zur Voraussetzung und Grundlage hatte. In der sozialpolitischen Fachsprache heißt das Lebenslagenkonzept. Lebenslagen sind Kindheit / Jugend / Alter / Krankheit / Arbeitslosigkeit / Mutterschaft / Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers und letztlich Tod des Sorge- oder Unterhaltsverpflichteten. Gemeint war damit, dass die Bürger im erwerbsfähigen Alter arbeiten und durch Arbeit ihr Einkommen erzielen. Mit diesem Einkommen hatten sie den eigenen und auch den Lebensunterhalt jener Personen zu bestreiten, für die sie sorgepflichtig waren. Das Sozialsystem war in dieser Konzeption nur als erstes Sicherheitsnetz gedacht. Es fing den Bürger auf und sicherte sein Überleben auf zumutbarer Ebene, wenn die Arbeitskraft oder die Nachfrage nach Arbeit ausfiel und daher kein Arbeitseinkommen mehr erzielt werden konnte - sei es durch Alter, Invalidität, Krankheit, Unfallfolgen, (unverschuldete) Arbeitslosigkeit, Mutterschaft. Letztlich wurde auch noch der Ausfall bereits verdienten Arbeitsentgelts gesichert. Dieser Zustand trat im Falle einer Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Dienstgebers ein.

Das zweite Sicherheitsnetz war unterhalb eines Versicherungssystems gespannt. Der Staat selbst – nicht die staatliche Sozialversicherung – übernahm in diesem Fall die Absicherung jener, die es erst gar nicht in das Versicherungssystem geschafft hatten oder zu kurz im System waren, um daraus Leistungsansprüche zu erwerben. Dieses zweite (und unterste) soziale Netz heißt in der Regel Sozialhilfe oder Mindestsicherung.

Was nun folgt, klingt vielleicht ein wenig böse, beleuchtet das Konzept jedoch recht anschaulich: Ungefähr 2 % der Menschen (in Mitteleuropa) haben einen IQ von <70. Früher nannte man sie die statistisch unvermeidlichen Dorftrottel, heute geht das natürlich nicht mehr – was aber nichts daran ändert, dass es sie immer schon gab und weiterhin gibt. Diese Menschen sind manchmal gar nicht, manchmal zeitlich oder inhaltlich nur auf niedrigster Stufe in Hilfsarbeiterberufen arbeitsfähig. Im Ergebnis sind nicht alle mit IQ <70 arbeitsunfähig, einige davon schaffen es in eine lebenslange Beschäftigung, andere nicht. Und für genau diese Anderen, die Arbeitsunfähigen, sah das Lebenslagenkonzept vor: Um die wird im Staat kein großes Aufhebens gemacht. Die werden in die Sozialhilfe verschoben und aus öffentlichen Mitteln versorgt.

Wissen sollte man aber, dass der Bezug von Sozialhilfe, jedenfalls in Österreich, mit einer gesetzlichen Krankenversicherung (in der ÖGK) verbunden ist. Die unvermeidliche Erscheinungsform des geistig Minderbemittelten, der Zahl nach weniger als 2% der arbeitsfähigen, staatlichen Bevölkerung, fand und findet auch heute seine nicht weiter auffällige soziale Absicherung im zweiten sozialen Netz. Nur ist er dort nicht mehr alleine, vielmehr nur noch eine sehr kleine Minderheit. Den Hauptanteil bilden Migranten, für die das System selbstverständlich nicht vorgesehen war.

5) Bedingungsloses Grundeinkommen anstelle des Lebenslagenkonzepts

Vom Lebenslagenkonzept wollen seit einiger Zeit Grüne, nicht wenige Linke und da und dort auch Wirtschaftsliberale abgehen. Das grundsätzliche Erfordernis von Arbeit zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts soll nicht länger bestehen bleiben. An dessen Stelle tritt ein Bürger-Grundeinkommen, das jeder Bürger des Staates aus Mitteln des Staates und unabhängig von seiner Einkommens- und Vermögenssituation erhalten soll. Das heißt dann bedingungsloses Grundeinkommen. Durchgesetzt hat sich diese Variante noch nicht. Allerdings wird sie in allen westlichen Staaten mit herkömmlichem Sozialsystem diskutiert. In Finnland wurde von 2017 bis 2018 ein Pilotprojekt durch-, aber nicht weitergeführt.

6) Das Umlageverfahren

Die beauftragten Juristen im seinerzeitigen Preußen konzipierten ein Versicherungssystem, das in seinem Kernbereich als System mit Umlageverfahren organisiert war. Das bedeutet: Die gerade arbeitende Generation hält durch ihre Beiträge das System am Laufen. Tritt diese Generation sukzessive ab, übernimmt gleichermaßen sukzessive die nachfolgende Generation die Aufbringung der Mittel. In journalistischen Darstellungen wird das häufig als Generationenvertrag bezeichnet. Da aber nie gewährleistet ist, dass die Gegenwartsgeneration in Form von Sozialabgaben genug Mittel zur sozialen Versorgung der Gesamtbevölkerung des Staates aufbringen kann, verpflichtet sich der Staat, Abgänge im Sozialversicherungssystem auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt aus dem allge-meinen Steuertopf. Der Steuertopf wiederum wird aus der gesamten Palette von Steuerleistungen der Bürger und Unternehmen finanziert. In Österreich heißt das Ausfallshaftung des Bundes. Unter deren Heranziehung wird, sofern nötig, mit Mitteln des Bundesbudgets die Finanzierungslücke in den einzelnen Versicherungszweigen kompensiert. Die Versicherungszweige sind die Pensionsversicherung, die Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die Insolvenzentgeltsicherung.

Man merke sich also: Kein Cent der unter dem Titel Sozialleistungen gewährten Beträge an Bürger eines Staates ist „umsonst“! Sozialleistungen (mit nur sehr wenigen Ausnahmen) werden entweder durch Sozialversicherungsabgaben der arbeitenden Bevölkerung oder aus Steuern finanziert. Weil aber sowohl Sozialabgaben als auch Einkommenssteuern in Form eines Prozentsatzes des Bruttoeinkommens der Bürger eingehoben werden, zahlen Gutverdienende ungleich mehr als Geringverdiener.

Gegenwärtig sind das – in Österreich – folgende Prozentzahlen (1) bei ASVG-Versicherten: Die Abgaben allein für die Pensionsversicherung betragen insgesamt 22,8% des Brutto-Erwerbseinkommens, aufgeteilt in 10,25% für den Arbeitnehmer und 12,55% für den Arbeitgeber. Daneben werden noch 7,65 % für die Kranken- und 5,9 für die Arbeitslosenversicherung bezahlt. Die Unfallversicherung (1,1 %) und die Insolvenzentgeltsicherung (0,35 %) finanzieren allein die Dienstgeber. Die Prozentzahlen können je nach Beschäftigungsart divergieren, also für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Landarbeiter, freie Dienstnehmer unterschiedlich sein.

Die konkrete Berechnung der an die Sozialversicherung abzuführenden Beträge im Einzelfall erfolgt anhand der Beitragsgrundlage. Sie ist das monatliche Bruttoeinkommen mit einer Deckelung nach oben. Die Deckelung ist die für ASVG-Pensionisten geltende Höchstbeitragsgrundlage und beläuft sich im Jahr 2025 auf € 6.450,- brutto monatlich. Für Sonderzahlungen beträgt sie 12.900 Euro jährlich. Der Teil des Einkommens, der diese Grenze übersteigt, ist beitragsfrei. Letzteres gilt nicht für Beamte und sonstige öffentlich-Bedienstete wie beispielsweise Richter. In der öffentlichen Diskussion wird diese Tatsache in politisch-journalistischem Einklang kontinuierlich – und durchaus böswillig – unter den Teppich gekehrt.

7) Wie gelangt der Bürger in das Sozialsystem?

Personen im arbeitsfähigen Alter erwerben den Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialsystem grundsätzlich (es gibt viele Ausnahmen!) durch Begründung eines entgeltspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10 brutto pro Monat). Neben den Versicherten aufgrund eigener Erwerbstätigkeit schützt das Sozialsystem aber auch sogenannte Mitversicherte. Als Mitversicherte hatte das Sozialstaatskonzept ursprünglich minderjährige Kinder, beschäftigungslose Ehegatten („Nur-Hausfrauen“), selten auch Eltern, vorgesehen. Der Verfasser dieser Zeilen hatte es in seiner Praxis auch mit Versicherten zu tun, deren mitversicherten Angehörigen untereinander geschrieben zwei DIN-A-4 Seiten umfassten. Zustande gekommen sind diese Umstände durch das menschenrechtlich gebotene Recht auf Familienleben. Der darauf gestützte Familiennachzug bei Migranten oder Flüchtlingen führt zu einer erheblichen Zahl Mitversicherter im Sozialsystem. Das hat mit der ursprünglichen Konzeption der Mitversicherung nichts mehr zu tun. Die Mittelaufbringung wurde zwar geändert, allerdings nicht zielführend.

Mitversicherte oder durch Sozialleistungen aus dem Steuertopf finanzierte Personen (Sozialhilfebezieher, Flüchtlinge, sonstige Aufenthaltsberechtigte in staatlicher Versorgung) zahlen aus eigener Arbeitsleistung gar nichts in das System.

Der erwerbstätige Versicherte muss für seine Mitversicherten zwar grundsätzlich 3,4 % von der Beitragsgrundlage abführen, das gilt aber nicht für Kinder oder wenn sich der Ehepartner oder Lebensgefährte der Erziehung der Kinder im gemeinsamen Haushalt widmet oder mindestens vier Jahre lang gewidmet hat. Die Einführung eines Beitrags für Mitversicherte kann daher guten Gewissens als Augenauswischerei bezeichnet werden. Im praktischen Leben hat sie in Bezug auf Kinder, Ehepartner oder Lebensgefährten keine Relevanz.

8) No Nations, no Boarders!

Einer bestimmten, lauthals schreienden Gruppe sind Staatsgrenzen ein Dorn im Auge. Grenzen seien nämlich Ausdruck von Nationalismus, und Nationalismus hat wohl mit Nazi zu tun. Also wird unter dem Slogan „No Nations, No Boarders“ uneingeschränkte Reise-, Wohnsitznahme-, Einwanderungs- und Niederlassungsfreiheit gefordert.

Solche Forderungen sind wenig durchdacht, was nicht verwundert, sind doch die Proponenten dem linksgrünwoken Gesellschaftsspektrum zuzurechnen. Ein Denken in komplexen Zusammenhängen (das Sozialsystem erfordert ein solches) wurde ihnen nicht in die Wiege gelegt. Und abseits davon: Denken w o l l e n sie nicht. Müssten sie das nämlich, folgt als Konsequenz, die reine Gesinnungsethik („wir wollen das Gute!“) zu verlassen und sich einer Verantwortungsethik („welche Konsequenzen zeitigt das Wollen?“) zu stellen. Die Erkenntnis, dass Gutes wollen alles andere als ausschließlich gute Folgen nach sich zieht, scheuen sie wie der sprichwörtliche Teufel das Weihwasser.
Gibt es keine Grenzen oder sieht der Staat davon ab, unbefugtes Eindringen in das Staatsgebiet zu verhindern, kann jeder, der will, in das Sozialsystem einwandern und sich daraus bedienen – selbstredend auf Kosten derer, die es finanzieren. Denn umsonst ist es ja nicht, wie schon gezeigt wurde. Im Gegenteil: Es kostet – in Österreich und Deutschland – annähernd ein Drittel des BIP.

Und das Sich-Bedienen geschieht exzessiv, wird in öffentlichen Diskussionen jedoch verschwiegen. Aus gutem Grund: Nicht erst seit Merkel und nicht erst ab 2015 wird von selbsternannten Qualitätsmedien der Bevölkerung ins Hirn getrommelt, wie supertoll und gewinnbringend Einwanderung doch wäre. Gewinnbringend ist Einwanderung allemal und zwar im wörtlichen Sinn und unbestritten, jedoch nur für einen Teil einer staatlichen Gemeinschaft: Mit Einwanderung steigt die Bevölkerungszahl, mit der Bevölkerungszahl steigt die Zahl der Konsumenten. Mit der Zahl der Konsumenten steigt der Umsatz der Unternehmen und mit dem Umsatz steigt – regelmäßig – der Gewinn. Folglich wird Einwanderung zum größten Profittreiber der Unternehmen.

9) Behauptung: „Wir sterben aus“. Wahrheit: Bevölkerungswachstum, nicht Bevölkerugsrückgang!

Die Bevölkerungszahlen in Österreich, Deutschland und der Schweiz stiegen zwischen 1960 und 2015 wie folgt: 1960 7,4 Mio. (A), 5,3 Mio. (Ch), 72,7 Mio. (D); 2025: 9,2 Mio. (A), 9,1 Mio. (Ch), 83,6 Mio. (D). Das bedeutet für Österreich ein Anwachsen von etwa 1,8 Mio., für die Schweiz von etwa 3,8 Mio. und für Deutschland (einschl. ehemalige DDR) von etwa 10,9 Mio. Währenddessen trommelten die natürlich völlig unabhängigen Qualitätsmedien unablässig: „Mangels hinreichender Geburtenzahlen sterben wir aus.“ Und: „Zur Erhaltung des Sozialsystems brauchen wir (!) Einwanderung“.

Wer sich allerdings die Mühe macht, anhand der Geburten- und Sterbestatistiken (oder jener der Wahlberechtigten) die tatsächlichen Zahlen zu erheben, muss zur Kenntnis nehmen, dass über nahezu den gesamten zehnjährigen Beobachtungszeitraum von – beispielsweise – 2010 bis 2019 die Geburtenzahlen die Sterbefälle überstiegen, es also – ohne Zuwanderung! – zu einer sogenannten „positiven“ Geburtenbilanz (2) und daraus folgend zu einem Bevölkerungswachstum von 21.623 gekommen war. Die von Wirtschaft, Politik und Medien ausgehenden Manipulationen stoßen mit der Bestrebung, der Bevölkerung ein „Aussterben“ einzureden, auf tatsächlicher Ebene auf das Problem, dass Bevölkerungszahlen wegen regelmäßig stattfindender Wahlen nicht allzu sehr manipuliert werden können. Zu Wahlterminen muss die Zahl der Wahlberechtigten nämlich ausgewiesen werden. Insoweit sind Manipulationen Grenzen gesetzt. Das Manipulieren funktioniert bis hin zur abstrusen Behauptung des „Aussterbens“ dennoch vorzüglich. Welcher Bürger macht sich auch die Mühe, in die Geburten- und Sterbedaten des Gesamtstaates oder die Zahlen der Wahlberechtigten zu schauen?

Wegen der zu erwartenden Einwände noch vorweg eine Anmerkung: Die Geburten- und Sterbedaten ab 2020 sind für den oben angestellten Vergleich nicht verwertbar. Aufgrund des Auftretens der COVID-19-Pandemie (die ersten Virusinfektionen in Österreich wurden am 25. Februar 2020 dokumentiert) stieg die Zahl der Todesfälle von durchschnittlich etwa 9,3 pro 1.000 Einwohner auf den Wert von 10,3, blieb auf dieser Höhe über die Jahre 2020, 2021, 2022, fiel erst 2023 auf immer noch überdurchschnittliche 9,8 und 2024 auf 9,6 %. Eine Vergleichbarkeit wird erst dann wieder vorliegen, wenn die Zahl der Todesfälle / 1.000 Einwohner auf den Durchschnittswert des vorausgegangenen Jahrzehnts zurückgefallen ist.

10) „Die Migranten zahlen unsere Pensionen“

Die Unverschämtheit dieses Satzes (3) ist nur noch durch die ihm inhärente Ahnungslosigkeit, treffender wohl Dummheit zu überbieten. Das hielt aber Medien und Politik über Jahrzehnte nicht davon ab, ihn kontinuierlich zu kolportieren.

Dazu vorerst ein paar Zahlen:
Die aus dem Budget an die Pensionsversicherung (PV) überwiesenen Mittel (4) belaufen sich seit den Siebzigerjahren des vorigen Jahrhunderts auf Werte zwischen 2,2 % und 3,4 % des BIP. Richtig ist, dass diese Werte seit 2023 überdurchschnittlich stark ansteigen.
Der Deckungsgrad der ASVG-Pensionen (das heißt für Arbeiter und Angestellte) liegt bei etwa 81 % bis 83 %. Daraus folgt, dass die Beiträge der ASVG-Versicherten den Großteil der Ausgaben abdecken. Der staatliche Zuschuss (Ausfallshaftung) deckt die restlichen Kosten und bewegt sich demnach in Bereichen zwischen 17 und 19 % der Pensionsausgaben für Arbeiter und Angestellte.
Der Deckungsgrad im Bereich des GSVG (das heißt für Pensionen der Selbständigen) lag zuletzt (2022) bei 55,96 %. Die Prognose für 2024 beläuft sich gar auf nur 48,34 %. Er ist somit signifikant niedriger als im ASVG-Bereich. Der staatliche Zuschuss beträgt zwischen rund 44 und 52 % der Pensionsausgaben für Selbständige.

Der Deckungsgrad im Bereich des BSVG (das heißt für Bauern) oszilliert rund um 25 %. Er ist exorbitant gering. Folglich ist der staatliche Zuschuss zu den Pensionen der Landwirte mit rund 75 % extrem hoch. Die Beiträge der aktiven Landwirte decken die Pensionen nur zu rund einem Viertel.

Daraus folgt:

a) Die Deckungsbeiträge der Versicherten betragen bei Arbeitern und Angestellten mehr als 80 %, bei Selbständigen rund um 50 % und bei Landwirten lediglich etwa 25 %. Die Pensionen „zahlen“ daher in mehr oder weniger großem Ausmaß die Versicherten durch Sozialabgaben und den Rest die Staatsbürger durch Steuern.

b) Durch Teilnahme am Sozialsystem zahlt der Versicherte aber nicht nur Abgaben. Er erwirbt auch Ansprüche, selbst Leistungen zu erhalten. Die Zahlungen in das System fließen daher mitnichten ohne Gegenleistung an bereits leistungsberechtigte Autochthone, wie es der Satz „die Migranten zahlen uns (!) die Pensionen“ aber suggeriert. Vielmehr erwerben Migranten selber einen Anspruch auf Pensions- und sonstige Leistungen. In welchem Verhältnis die gegenwärtigen Leistungen zu den zeitkongruenten (Kranken-, Arbeitslosen-, Unfallver-sicherung, Mutterschaftsleistungen) und späteren Ansprüchen (Pensionsversicherung, Ausgleichszulage, Pflegegeld) stehen, wird häufig und mit Manipulationsabsicht verschwiegen. Verschwiegen wird sogar die einfache Tatsache, dass die Teilnahme am Sozialsystem zu gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen führt. Dieses Verhalten kann nur mit unverhohlener M a n i p u l a t i o n s a b s i c h t erklärt werden.

c) Migranten, insbesondere solche aus der Türkei und aus arabischen Ländern, betätigen sich aufgrund hoher Analphabetenrate und schlechter bis überhaupt fehlender Berufsausbildung größtenteils (und wenn überhaupt) in unqualifizierten Hilfsarbeiterberufen. Diese sind am untersten Ende der Einkommensskala, also gering bis sehr gering bezahlt. Weil die Sozialabgaben immer in einem Prozentsatz vom Bruttoeinkommen berechnet werden, sind die abgeführten Beträge ebenfalls sehr gering. Autochthone Frauen (5) bekommen statistisch 1,22 Kinder, solche mit Herkunftsland Türkei 1,8 und aus dem ehemaligen Jugoslawien 1,94. Frauen aus Afghanistan, Syrien, Irak erreichen die Zahl 3,3. Daraus folgt, dass die Entnahmen aus dem Sozialsystem in nicht wenigen Fällen schon zeitkongruent (!) höher sind, als die getätigten Zahlungen insgesamt. Dabei werden die Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds (früher: „Kinderbeihilfe“; es handelt sich dabei ebenfalls um eine Sozialleistung) noch gar nicht berücksichtigt. Zeitkongruente Leistungen aus dem Sozialsystem erfolgen im Wesentlichen aus den Titeln Krankenbehandlung, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Insolvenzentgelt.

11) Was passiert im Sozialsystem?

Durch zahlenmäßig unbeschränkte und auch inhaltlich, also was die Qualifikation betrifft, ungesteuerte Einwanderung ist die Zahl der Teilnehmer am Sozialsystem nicht mehr auf die Zahl jener beschränkt, die innerhalb der Staatsgrenzen das System für sich errichtet haben und es finanzieren.

Was passiert dabei?

Die ursprünglichen Teilnehmer am System sind damit konfrontiert, nicht mehr nur die autochthone Bevölkerung des Staates mit Leistungen aus dem Sozialsystem versorgen zu müssen, sondern Hunderttausende bis Millionen in das System Eingewanderte.
Das Finanzierungserfordernis umfasst das grundlegende Überlebenserfordernis (durch Mindestsicherung oder Sozialhilfe), die Krankenversicherung (ja, auch Migranten und deren Mitversicherte werden krank und bedürfen ärztlicher oder krankenanstaltlicher Betreuung), die Altersvorsorge, die Finanzierung bei Mutterschaft und das Pflegegeld.

Und all das ist dann in Zeiten massiver Einwanderung eben nicht mehr finanzierbar, jedenfalls nicht durch Beiträge im Umlageverfahren, sondern nur noch durch ausufernde Staatszuschüsse aus dem Budget - natürlich auch durch Leistungskürzungen. Da aber die Eingewanderten keine privaten, ärztlichen Behandlungen finanzieren können, verbleiben sie in dem von den Autochthonen geschaffenen und finanzierte Sozialsystem, während gleichzeitig die arbeitenden, hohe Beiträge zahlenden Autochthonen aus dem von ihnen geschaffenen und finanzierten System hinaus gedrängt werden. Das ist die heutige Situation in der gesetzlichen Krankenversicherung. Migranten belegen Kassenordinationen und öffentliche Krankenanstalten, die Autochthonen dürfen sich an die privat ordinierenden Ärzte und Privatkrankenanstalten wenden und bekommen rund zehn bis zwanzig Prozent der dafür aufgewendeten Beträge von ihrer Sozialversicherung refundiert.

Das ist für sich genommen ein Skandal. Ein noch größerer Skandal ist die Tatsache, dass keine Bestrebungen ersichtlich sind, etwas zu ändern. Der Gipfel ist aber dort erreicht, wo die Politik das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat verspielt. Die Böckenförde-Doktrin, heute unbestritten, sagt nämlich: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ Die zentrale und wichtigste Voraussetzung ist das Vertrauen einer Staatsbevölkerung in einen funktionierenden, korruptionsfreien Rechtsstaat. Das Vertrauen ist Grundvoraussetzung für die Akzeptanz des Rechts als Regelungsinstrument vor und abseits der Gewalt. Dieses Vertrauen tritt die heutige Politikergeneration mit beiden Füßen.

12) Und sonst?

Die Lebenserwartung in Österreich im Jahr 1950 lag für Männer bei rund 66 und für Frauen bei etwa 72 Jahren. Gegenwärtig werden Männer statistisch etwa 79 und Frauen etwa 84 Jahre alt. Das ASVG datiert vom 01. 01. 1956.
Eine Steigerung der Lebenserwartung von 13 Jahren bei Männern und 18 Jahren bei Frauen erfordert – no na – eine Anpassung im Pensionssystem.

In seiner Stammfassung am 01. 01. 1956 lautete der maßgebliche § 253. (1) ASVG:
Anspruch auf Altersrente (Anm: heute Alterspension) hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter) […].
In seiner Fassung im November 2025 lautet der § 253 (1) ASVG:
Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter) […].

Hier muss eine Warnung angebracht werden: Steigerung der Lebenserwartung ist nicht gleich Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Alter! Das ist allerdings ein diffiziles und vielschichtiges Problem, das hier nicht mehr erörtert werden kann – erörtere ich aber gerne, falls Bedarf angemeldet wird.

Der Verfassungsgerichtshof, der das gescheiteste Gericht der Republik und Garant für deren Funktionsfähigkeit als demokratischer Rechtsstaat sein soll, hat 1990 entschieden:
Das unterschiedliche Pensionsalter ist gleichheitswidrig (und wird daher aufgehoben).
Weiters hat er (1990!) einen „allmählichen Abbau der bloß geschlechtsspezifischen Unterscheidung“ (6) verlangt. Dieser „allmähliche Abbau“ passiert ab 2024 (!) und dann in einem Zeitraum von zehn Jahren bis 2034. Der Abbau der innerstaatlichen Verfassungs- und überstaatlichen Rechtswidrigkeit erfolgt daher in einem Zeitraum von 44 (!) Jahren.

Das mag ich nicht mehr kommentieren. Da laufe ich Gefahr, wegen Delegitimierung höchster staatlicher Organe in strafrechtliche Gefilde zu geraten. Das möchte ich mir ersparen. Ihnen auch.
Die geschätzte Leser- und Leserinnenschaft dieses Blogs wird aber sicher in der Lage sein, eigene Schlüsse zu ziehen.




(1) Die exakten Werte im Detail sind im öffentlich zugänglichen Internet unter Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen, beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2025, Stichtag: 1. Jänner 2025 (respektive der jeweiligen Jahreszahl) abrufbar.

(2) Wer das nicht glaubt braucht es auch nicht zu glauben. Er orientiere sich selbst an den Daten der Statistik Austria unter https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/bevoelkerung/gestorbene/demographische-merkmale-von-gestorbenen und dem korrespondierenden Eintrag zu Geborene (17. 11. 2025). Er braucht dann nichts mehr zu glauben, denn dann wird er einiges wissen.

(3) Als Beispiel für viele: Milena Borovska, Migranten sind Nettozahler für die Pensionen, in: DIE PRESSE, Ausgabe vom 20.10.2010; im Internet aufrufbar unter: https://www.diepresse.com/603458/migranten-sind-nettozahler-fuer-die-pensionen (17. 11. 2025). Besagter Beitrag unter dem Übertitel „Integration“ ist paradigmatisch für das Thema: Er gesteht „Migranten“ die Eigenschaft als Nettozahler zu und zitiert als Beleg eine Untersuchung über „Ausländer“. Nun ist es aber so, dass „Ausländer“ im Sozialsystem nicht dasselbe sind wie „Migranten“, vielmehr kehren „Ausländer“ im Regelfall nach Verrichtung der Arbeitsleistung zurück in ihre Herkunftsländer. Beispiel: Das Unternehmen X – Industrieanlagenbau schickt einen Montagetrupp von zehn Leuten zur Errichtung oder Wartung oder Überprüfung oder Reparatur einer Anlage nach Österreich. Nach acht Monaten ist die Arbeit beendet. Während dieser acht Monate wurden für den Montagetrupp Sozialabgaben in das österreichische Sozialversicherungssystem geleistet – in solchen Fällen fast immer auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage. Die in die Pensionsversicherung geleisteten Beiträge bleiben im österreichischen System, da Ansprüche aus den zwischenstaatlichen Rechtsgrundlagen in solchen Fällen regelmäßig zwölf Monate Beitragszahlung fordern. Vorkommnisse dieser Art existieren zu Tausenden und sind tatsächlich „ein Geschäft“ für das inländische Versicherungssystem. Mit Migration haben sie allerdings rein gar nichts zu tun. Der Beitrag in der großen Zeitung mit dem weiten Horizont demonstriert daher anschaulich: Entweder ist die Redaktion nicht in der Lage, zwischen Migranten und Ausländern zu unterscheiden oder sie manipuliert in schamloser Weise.

(4) Die Pensionsversicherungsträger sowohl in Österreich als auch in Deutschland wirtschaften seit spätestens 1945 negativ. Das hat historische (weltkriegsbedingte) Gründe, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen werden kann.

(5) Quelle: Statistisches Jahrbuch Migration & Integration 2025, 28 f. Anmerkung: Die Zahlen aus dieser Quelle werden mangels verfügbarer anderer zwar der Darstellung zugrunde gelegt, stoßen beim Verfasser in vielen Bereichen jedoch auf große Skepsis. Aus Platzgründen können Details hier nicht erörtert werden.

(6) VfSlg 12.568 DRdA 1991/49 = ZAS 1992/8 [Tomandl].